Uni Tübingen an VG Sigmaringen
ZENTRALE VERWALTUNG
EBERHARD KARLS UNIVERSITÄT TÜBINGEN
ABTEILUNG FÜR STUDIEN- UND PRÜFUNGSANGELEGENHEITEN
Universität Tübingen
Wilhelmstraße 5
72074 Tübingen
An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Postfach 1652
72486 Sigmaringen
17.11.2003
Betreff:
Herr Dr. med. Mag. th. Ryke Geerd Hamer ./. Universität Tübingen
wegen Habilitation
Bezug:
Schreiben des Gerichts vom 20.08.2003.
Az.: 8 K 610/03 mit anliegendem Schreiben des Klägers vom 18.08.2003 und "Gutachten zur Neuen Medizin" von Prof. Dr. Hamer. Hans-Ulrich Niemitz
Anlage:
Stellungnahme von Prof. Dr. Herbert Keuth vom 15.09.2003 im Original und in Kopie,
Stellungnahme von Prof. Dr. Gernot Rassner vom 30.10.2003 im Original und in Kopie,
eine Abschrift
Für die Entscheidung des anhängigen Rechtstreits kommt es auf das vom Gericht übersandte "Gutachten zur Neuen Medizin" des Professor Dr. Hans-Ulrich Niemitz nicht an. Die Universität Tübingen möchte dieses "Gutachten" trotzdem nicht unkommentiert lassen. Sie legt in der Anlage zwei Stellungnahmen zu dem "Gutachten" vor, eines aus wissenschaftstheoretischer Sicht von Prof. Dr. Herbert Keuth und eines aus medizinischer Sicht von Prof. Dr. Gernot Rassner. Aus der Stellungnahme vonseiten der Wissenschaftstheorie ergibt sich, daß das "Gutachten" schon im Ansatz verfehlt ist. Aus der Stellungnahme vonseiten der Medizin wird deutlich, daß es aus einer Anhäufung von unsubstantiierten Behauptungen besteht.
gez. (Schweizer)