RA an VG Sigmaringen

RECHTSANWALT
Dr. XXXX

An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Karlstr. 13
D-72488 Sigmaringen

13. Juni 2003

8 K 610/03

Antragsteller: Dr. Ryke Geerd Hamer
Antragsgegner: Universität Tübingen
Beteiligter: S.A.
Vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. XXXX

ÄUSSERUNG

Zu dem meinem Rechtsfreund am 13.6.2003 zugestellten "Hinweis" vom 11.6.2003 erstatte ich rechtzeitig nachfolgende

Äußerung:

Mein rechtliches Interesse an der Klärung der Richtigkeit der "Neuen Medizin" habe ich bereits mit Schriftsatz vom 5.6.2003 dargelegt und wird dieses – soweit aus dem Schreiben vom 11.6.2003 ersichtlich – vom erkennenden Gericht auch nicht in Zweifel gezogen.

Diese Frage ("Neue Medizin" richtig oder falsch) steht aber mit der – verfahrensgegenständlichen – Frage der Erteilung der Habilitation an den Antragsteller in untrennbarem Zusammenhang:

Wird nämlich dem Antragsteller die Habilitation erteilt, ist damit auch zwangsläufig die Lehrbefugnis für die "Neue Medizin" verbunden und bedeutet eine Lehrbefugnis für die "Neue Medizin" ebenso zwangsläufig auch die formelle "wissenschaftliche" Anerkennung der "Neuen Medizin".

Ist die "Neue Medizin" aber auch "wissenschaftlich" anerkannt, haben medizinische Einrichtungen (Spitäler, niedergelassene Ärzte) zumindest auf Wunsch des Patienten auch nach der "Neuen Medizin" zu diagnostizieren und zu therapieren und haben auch die Krankenkassen bzw. Krankenversicherungsträger die für eine Diagnose / Therapie nach der "Neuen Medizin" auflaufenden Kosten zu übernehmen.

Abgesehen davon erscheint es weder mit den Grundsätzen eines (nicht nur in formeller sondern auch in meritorischer/inhaltlicher Sicht) ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsprozeß und vor allem mit den Grundsätzen eines "fair trial" im Sinne der – im Verfassungsrang stehenden – MRK vereinbar, bei der (Haupt)Frage, ob dem Antragsteller die Habilitation zu erteilen ist oder nicht, die (Vor)Frage, ob die "Neue Medizin" richtig oder falsch ist, auszuklammern bzw. zu negieren.

Eine derartige Vorgangsweise des Gerichtes würde im übrigen wohl nur als weitere subjektive und rechtswidrige "Unterdrückung" der vom Antragsteller behaupteten naturgesetzlichen Erkenntnisse aufgefaßt werden können, was einerseits zu weiteren diesbezüglich ja bereits zahlreich vorliegenden Veröffentlichungen und Darstellungen (vgl. www.pilhar.com) führen würde und andererseits kaum im Interesse der deutschen Rechtsordnung und des Rechtsschutzbedürfnisses auch der deutschen Bevölkerung gelegen sein kann.

Ist die "Neue Medizin" falsch, habe ich aus den bereits dargelegten Gründen ein rechtliches Interesse daran, dies auch von einem ordentlichen Gericht ausdrücklich bestätigt zu bekommen; ist sie richtig, habe ich ebenso ein rechtliches Interesse an einem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes.

Ich wiederhole daher meinen

Antrag

auf Zulassung meiner Nebenintervention (bzw. Beteiligung am Verfahren) in welcher Eigenschaft und auf welcher Rechtsgrundlage auch immer und teile weiters ausdrücklich den

Antrag

Auf Entscheidung des Gerichtes – allenfalls als Vorfrage – ob die "Neue Medizin" des Antragstellers aufgrund der bisher vorliegenden und noch einzuholenden Verfahrensergebnisse richtig oder falsch ist.

In diesem Zusammenhang wolle das erkennende Gericht insbesondere auch die vorgelegten Bestätigungen ("Verifikationen") diverser Universitäten und sonstiger Aussteller verwerten und zu deren Beweiswert konkrete Feststellungen treffen.

S.A.