Auszug: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom September 1986

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...Berufsausübung durch den Antragsteller, nach seiner Fähigkeit, notwendigen ärztlichen Gegebenheiten im Umgang mit Tumorpatienten zu erkennen, und nach der eventuellen Gefährdung der von ihm betreuten Patienten durch die Umsetzung seiner Hypothesen in Zusammenhang mit einer möglichen suggestiven Beeinflussung - mit der nötigen Klarheit und Sicherheit zu beantworten. Die Persönlichkeitsanalyse des Antragstellers begründet - laut Stellungnahme des Gutachters - nicht von vornherein Zweifel an seiner Fähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben. Zweifel äußert der Gutachter hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers, die Einsicht in die Notwendigkeit ärztlicher Gegebenheiten in praktisches Handeln umzusetzen, hält jedoch zur Feststellung mit der erforderlichen Sicherheit eine Nachexploration oder eine entsprechende Dokumentation für nötig. Auch die Klärung der dritten Frage nach der Fähigkeit des Antragstellers, das selbsterdachte Heilverfahren dann zugunsten der klassischen Heilverfahren zu suspendieren, wenn letztere dem seinen überlegen sind, erfordere - so der Gutachter - eine zusätzliche Nachexploration.

Aufgrund dieser Vorbehalte sieht sich die Kammer außerstande, ohne weitere Sachaufklärung zu einer überzeugend begründbaren und mit der notwendigen Sicherheit getroffenen Entscheidung über das Vorhandensein einer Schwäche der geistigen Kräfte beim Antragsteller zu gelangen. Auf die Ausführungen in den zitierten Schreiben, auf die der Antragsgegner bezüglich der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen "Dokumentation" verweist, kann die Behörde sich in dieser Form nicht beziehen. Zum einen haben die zitierten Unterlagen teilweise dem Gutachter vorgelegen und sind in seine Stellungnahme eingeflossen (so die Beurteilung der Ärztekammer Niedersachsen im Zusammenhang mit der Präsentation am 06. Dezember 1983), zum anderen ersetzt die Schlußfolgerung der Behörde nicht die Beurteilung durch den Gutachter. Zur Klärung dieser Frage hätte es nahe gelegen, die angeführten Schreiben dem Gutachter zu übersenden mit der Bitte um Stellungnahme, ob diese als zur Dokumentation ausreichend anzusehen sind. Auf die Vor- ...